Wanderlager Anzeige

zuklappenAnsprechpartner/in
Ordnungsamt
Stadt BremervördeRathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 987-134
Telefax: 04761 987-139
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­bre­mer­voer­de.de

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Rotenburg (Wümme) VCard
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261983-2855
Telefax: 04261983-2897
E-Mail: Öffnungszeiten:


Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Montag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr


Dienstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr




Donnerstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr


und 14:00 bis 16:00 Uhr


Freitag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen , auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

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